Berufshaftpflicht Arzt – Ärzte in Weiterbildung

Das Thema in 15 Sekunden

Bei aller Sorgfallt, auch den Besten können Fehler unterlaufen.

Angestellte Ärzte sind über ihren Arbeitgeber versichert, falls sie einen Patienten falsch behandeln und dadurch schädigen. Für grobe Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber nicht einstehen, auch nicht für ärztliches Tun außerhalb des Jobs.

Die Berufsordnung verpflichtet den Arzt, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.

Absicherungsmotive

Im BGB heißt es sinngemäß: wer schuldhaft einen Schaden verursacht muss Schadenersatz leisten. Mit seinem jetzigen und, wenn das nicht reicht, seinem zukünftigen Vermögen.

Darüber hinaus regelt die Berufsordnung: „Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.“ (§21 Musterberufsordnung – MBO-Ä 1997 – Fassung 2015)

Wer nicht seine gesamte berufliche, wie private Existenz aufs Spiel setzen will, sichert sich ausreichend ab.

Wer braucht eine Berufshaftpflichtversicherung Arzt

Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollten, insbesondere angesichts überschaubarer Beiträge, generell eine eigene Berufshaftpflichtversicherung haben. Der Abschluss eines solchen Vertrages gehört zu den Vorbereitungen eines gut geplanten Berufsstarts.

Weiterbildungsassistenten, die bereits eine Facharztanerkennung in einem anderen Fachgebiet erlangt haben, müssen dies dem Versicherer unbedingt angeben. Meist ist die Versicherung nach speziellen Assistenzarzttarifen dann nicht mehr möglich. Wechsler – also Ärzte, die innerhalb der Weiterbildung ohne Prüfung das Fachgebiet wechseln, betrifft das nicht.

Was leistet eine Berufshaftpflichtversicherung für Assistenzärzte?

Wichtige Inhalte

  • ausreichende Deckungssumme (mind. 5 Mio EUR für Personen- / Sach- / Vermögensschäden)
  • Versicherung der gesamten dienstlichen ärztlichen Tätigkeit (ambulant und stationär, Assistenzärzte werden von den klassischen Arzthaftpflichtversicherern auch während der Facharztausbildung in den „ungeliebten“ Fachgebieten wie aktive Geburtshilfe oder plastische Chirurgie versichert)
  • gelegentliche außerdienstliche Tätigkeiten (z.B. Erste Hilfe, ärztliche Freundschaftsdienste, KV- oder Notarztdienste, Gutachtertätigkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten, etc.)
  • Weltgeltung des Versicherungsschutzes
  • „Erweiterter Strafrechtsschutz“
  • subsidiäre Familien-Privathaftpflicht für diejenigen, die sich das Geld für einen eigenständigen Privathaftpflichtvertrag sparen wollen.
    ! ACHTUNG: Nach absolvierter Facharztprüfung unbedingt daran denken, eine separate Privathaftpflichtversicherung zu beantragen !
  • Nachhaftungsversicherung (für den Fall der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit oder Tod)

Gut zu wissen

Wichtiger Bestandteil einer Berufshaftpflichtversicherung für Mediziner ist die so genannte Vorsorgeversicherung. Sie sorgt dafür, dass Sie bei einer Änderung des Risikos (z.B. Statuswechsel Medizinstudent-Arzt oder Arzt-Facharzt) Ihren Versicherungsschutz nicht verlieren. Das höhere Risiko ist bis zur nächsten Fälligkeit (Zeitpunkt der Beitragszahlung) mitversichert und muss dann dem Versicherer angezeigt werden. Dafür verschickt der Versicherer rechtzeitig zum Fälligkeitstermin entsprechende Fragebögen.

Aber Achtung: die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Fachgebiete, die der Versicherer bedingungsgemäß nicht versichert!

Was ist nicht versichert?

z.B.: vorsätzlich verursachte Schäden; Behandlungen mit behördlich verbotenen Arzneimitteln; Schäden, die in den Aufgabenbereich des Kummunalen Schadenausgleiches oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger fallen.

Was tun im Schadenfall?

  • Informieren Sie immer zuerst Ihren Versicherer und stimmen das weitere Vorgehen mit ihm ab. Senden Sie diesem eine ausführliche Stellungnahme zu dem Behandlungsfehlervorwurf und die relevanten Patientenunterlagen in Kopie;
  • Erkennen Sie keine Ansprüche an. Die Bewertung der maßgeblichen Situation und der daraus folgenden Ansprüche ist Aufgabe des Haftpflichtversicherers, bzw. von dessen spezialisierten Juristen und Gutachtern;
  • Werden Sie aufgefordert, Patientenunterlagen herauszugeben, sind Sie verpflichtet, entsprechende Kopien gegen Erstattung von Kopierkosten zur Verfügung zu stellen (niemals Originale herausgeben, auch kein bildgebendes Befundmaterial);
  • Fordert ein Dritter Unterlagen an, muss der Patient zuvor eine Schweigepflichtentbindung oder Vollmacht erklärt haben. Lassen Sie sich diese schriftlich vorlegen und machen Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen.

Gut zu wissen

Bei der Schadenmeldung gehen persönliche Daten eines Anspruchstellers / Patienten niemanden ausser den Versicherer etwas an. Die Weitergabe von Patientendaten an Unbefugte (dazu gehören alle, die nicht beim Versicherer direkt angestellt oder von ihm mit der Schadenregulierung beauftragt sind) ist ein strafrechtlicher Verstoß (§ 203 StGB).

Schadenbeispiel

Ein Assistenzarzt übernimmt bei einer komplexen OP das Zählen, der in den Körper eingeführten Gegenstände (Tupfer, OP-Besteck, usw.) Er verzählt sich und ein Tupfer blieb unerkannt im Körper zurück. Es wurden daraufhin mehrere Nach-OP´s erforderlich.

Vielen Dank an die HDI Versicherung AG, für die Bereitstellung der o.g. Schadenfälle.

Mythos oder Wahrheit?

„Haftpflicht leistet nicht bei grober Fahrlässigkeit“ … das ist natürlich Unsinn. Eine persönliche Haftpflichtversicherung leistet grundsätzlich bei allen Graden von Fahrlässigkeit. Genau dafür ist sie da.

Demgegenüber kann der Arbeitgeber regeln, dass er für grob fahrlässiges Handeln seiner angestellten Ärzte nicht einsteht.

Was ist sonst noch wichtig

In der Berufshaftpflichtversicherung ist es besonders wichtig, einen Versicherer an seiner Seite zu wissen, der über ausreichend Expertise in der Regulierung von Arzthaftungsschäden verfügt. Die Reputation des Arztes kann durch ein unprofessionell reguliertes Ereignis erheblichen Schaden nehmen.

Lassen Sie sich, nicht nur deshalb, bei der Auswahl von Versicherer und Vertragsgestaltung unbedingt von einem Experten beraten.

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