oder:  die Sache mit dem Radiergummi

Kennen Sie Joseph Priestley? Der hat ab ca. 1770 die Erkenntnis, dass sich Kautschuk zur Entfernung von Bleistiftstrichen eignet, verbreitet. Was letztlich zur Produktion des Radiergummis führte.

Was das mit einer Arzthaftpflicht zu tun hat? Nun, Menschen machen Fehler. Deshalb wurden in analogen Zeiten Radiergummis massenhaft produziert und verkauft. Leider lässt sich nicht jeder Fehler einfach so wegradieren. Manche haben bittere Konsequenzen und können für den Verursacher teuer werden. Damit zumindest die finanzielle Seite beherrschbar bleibt gibt es Haftpflichtversicherungen. Die leisten dreierlei:

  • die Prüfung, ob die erhobenen Ansprüche gerechtfertigt sind;
  • die Abwehr unberechtigter Forderungen (indirekter Rechtsschutz);
  • die Begleichung berechtigter Forderungen.

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. (§21 Musterberufsordnung – MBO-Ä 1997 – Fassung 2015)

Mit dieser Vorschrift ist die Geschichte vom Bedarf eigentlich schon zu Ende. Für jeden Arzt ohne Arbeitgeber oder Dienstherren. Denn die brauchen in jedem Fall eine Berufshaftpflicht-Police.

Die Haftung des Angestellten

Der angestellte Arzt ist zunächst über seinen Arbeitgeber versichert. Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit. So will es der deutsche Gesetzgeber. Für grobe Fahrlässigkeit seiner Angestellten muss der Arbeitgeber nicht einstehen. Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes stehen für alle Grade der Fahrlässigkeit ihrer Angestellten ein, dürfen laut Tarifvertrag aber Regress nehmen. Das bedeutet: die Klinik befriedigt den Geschädigten und holt sich das Geld vom angestellten Schadenverursacher zurück. Beides suboptimal.

Der gut beratene Arzt fragt bei Stellenantritt seinen Arbeitgeber, wie die Haftpflichtfrage in Klinik oder Praxis geregelt ist. Dafür gibt es Fragebögen. Den Teil, den der Vertrag des Arbeitgebers nicht abdeckt, muss der Arzt selbst versichern. Das ist für einen Assistenzarzt ohne Facharztanerkennung noch vergleichsweise einfach und preiswert. Top-Versicherungsschutz für Nichtfachärzte gibts für rund 60 EUR im Jahr. Je qualifizierter der Arzt, desto teurer wird die Absicherung. Der Facharzt kann sich ab ca. 72 EUR pro Jahr absichern.

Außerdienstliche Tätigkeiten

Daneben gilt es, die außerdienstlichen Risiken zu prüfen. Werden Nebentätigkeiten wie KV- oder Notarztdienste ausgeübt, die nicht über die Klinik entlohnt werden? Kommen Praxisvertretungen infrage? Werden, auch ehrenamtlich, Sportvereine betreut? In jedem Fall ist eine ausführliche Prüfung unerlässlich, will Arzt sich nicht ungeschützt erheblichen Schadenersatzforderungen ausgesetzt sehen.

Strafrechtsschutz

Was vor 20 Jahren noch als aufpreispflichtiges Extra zur Berufshaftpflicht dazu gebucht werden musste, ist in modernen Verträgen der Top-Versicherer Standard: der erweiterte Strafrechtsschutz.
hierbei handelt es sich um eine Zusatzversicherung, die bei strafrechtlichen Vorwürfen alle Kosten des Verfahrens übernimmt. Also beispielsweise beim Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Voraussetzung ist immer, dass aus der konkreten Schadenursache auch Haftungsansprüche entstehen können. Ist das nicht der Fall (z.B. beim Vorwurf sexueller Belästigung des Patienten durch den Arzt) springt auch der erweiterte Strafrechtsschutz nicht ein. Hierfür ist eine „richtige“ Rechtsschutzversicherung der bessere Schutz.

Risikoänderung

Um Ihnen bei jeder Veränderung eine Meldung an den Versicherer zu ersparen enthalten Haftpflichtversicherungen eine so genannte Vorsorgeversicherung. Damit ist gemeint, dass neue Risiken oder Risikoänderungen automatisch mitversichert sind, wenn diese Änderungen bei der nächsten Hauptfälligkeit (üblicherweise bei Beitragsfälligkeit) dem Versicherer angezeigt werden. Doch Vorsicht: manche Vorsorgeversicherungen haben Begrenzungen der Versicherungssumme, die deutlich unter den vertraglich vereinbarten Summen liegen. Deshalb sollten Sie bei jeder Änderung den Versicherungsmakler Ihres Vertrauens informieren. Der kennt den Vertrag und weiß, was nötig ist.

Berufshaftpflichtversicherungen gehören regelmäßig überprüft.

  • Hat sich der Tätigkeitsumfang geändert?
  • Sind Qualifikationen sind dazu gekommen? Welche?
  • Passt die Versicherungssumme noch?

Insbesondere bei einem Arbeitsplatzwechsel sollte der angestellte Arzt die Absicherung über den neuen Arbeitgeber abfragen um seinen eigenen Vertrag bei Bedarf anpassen zu können.

Praxis-Haftpflicht

Niederlassungswillige Ärzte sollten frühzeitig ihren Versicherungsvertrag darauf prüfen lassen, ob der Versicherer auch für die Praxis passenden Schutz anbietet. Prämienunterschiede von bis zu 400% für einzelne Fachgruppen oder die Nichtversicherbarkeit bestimmter Risiken könnten Probleme aufwerfen, die man gerade bei einer Existenzgründung nicht braucht.

Ärzte mit eigener Praxis haben darüber hinaus weitere Besonderheiten zu beachten. Als Arbeitgeber haften Sie für Schäden, die in Ihrer Praxis passieren (Betriebshaftpflicht). Unabhängig davon, ob ein Schaden durch Personal verursacht wird oder die Gefahr von der Praxis ausgeht (z.B. rutschiger Fussboden). Außerdem sind Sie für die persönliche Haftpflicht Ihrer Arbeitnehmer zuständig. Nichtärztliches Personal sollte über alle derzeit verfügbaren Angebote versichert sein. Beim ärztlichen Personal gibt es gravierende Unterschiede. Während Weiterbildungsassistenten ohne jegliche Facharztanerkennung meist automatisch mitversichert sind, sind für angestellte Fachärzte bei den meisten Versicherern Zusatzbeiträge zu zahlen. Auch bei einem Weiterbildungsassistenten, der bereits in einem anderen Fachgebiet Facharzt ist, raten wir, genauestens hinzuschauen. Hier ist in einigen Fällen die Formulierung in den Vertragsbedingungen ausschlaggebend.

Praxiskooperationen

In einer BAG oder einer Medizinischen Kooperationsgemeinschaft überschneiden sich Risiken, bzw. haften Partner für den jeweils anderen mit. Das sollte in der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Versicherer honorieren ärztliche Kooperationen, die ihre Haftpflichtverträge beim selben Versicherer unterhalten, mit zusätzlichen Rabatten. Deshalb sollten in diesen Fällen alle Partner gemeinsam entscheiden, welcher Anbieter zur Praxis passt. Ob die Absicherung über einen gemeinsamen Vertrag für die Praxis oder mehrere Verträge für die einzelnen Ärzte organisiert wird, hängt von den möglichen Vertragsgestaltungen des Wunschversicherers ab.

Beratung und Abschluss

Ziehen Sie bei Auswahl, Abschluss und Änderung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich einen Spezialisten hinzu. Wahl des passenden Versicherers und korrekte Vertragsgestaltung entscheiden schlimmstenfalls über Ihre Existenz und den Arbeitsplatz Ihrer Mitstreiter.